Wer kann Verkehrshelfer*innen einsetzen?
Dies ist durch amtliche Vorschriften geregelt. Schulwegdienste werden von Städten, Gemeinden, von Schulverbänden und den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung eingerichtet.
Jeder kann dort einen formlosen Antrag auf Einrichtung von Schulwegdiensten stellen. Die erforderliche Ausbildung erfolgt durch die Polizei.
Schülerlotsen (Schüler) und Schulweghelfer (Erwachsene)
Schülerlotsen und Schulweghelfer verstärken die Sicherheit der Kinder auf dem Schulweg. Sie sollen Kinder vom unachtsamen Überschreiten der Fahrbahn abhalten und das gemeinsame Überqueren der Straße sichern. Sie verdeutlichen auch die besonderen Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer gegenüber Kindern (§ 3Abs. 2 a StVO).
Schülerlotsen und Schulweghelfer werden eingesetzt
- an Fußgängerüberwegen
- an ampelgeregelten Fußgängerfurten
- an nach Anlage 17 der Bekanntmachung zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung vom 9. August 1991 (AllMBl S. 650) sowie Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 668) gekennzeichneten Übergängen.
Schulbuslotsen (Schüler) und Schulbusbegleiter (Erwachsene)
Schulbuslotsen (Schüler) und Schulbusbegleiter (Erwachsene) Schulbuslotsen und Schulbusbegleiter übernehmen die Betreuung der Kinder an (Schul-)-Bushaltestellen und in (Schul) Bussen. Sie sorgen für geordnetes Ein- und Aussteigen an der (Schul) Bushaltestelle und für Ordnung während der (Schul-)Busfahrt. Schulbuslotsen und Schulbusbegleiter werden eingesetzt an stark frequentierten (Schul-)-Bushaltestellen sowie in Schulbussen und Kraftomnibussen des örtlichen Linienverkehrs, sofern diese an bestimmten Zeiten überwiegend von Schülern benützt werden. Bei der Schülerbeförderung mit Kleinbussen ist der Einsatz von Schulbus lotsen und Schulbusbegleitern nicht erforderlich.
Die Mitarbeiter der Schulwegdienste haben keine polizeilichen Befugnisse.