Die Schulwegdienste werden von den Kommunen und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit eingerichtet. Mehrere Kommunen oder Aufgabenträger für die Schülerbeförderung können einen gemeinsamen Schulwegdienst einrichten. Vor Einrichtung eines Schulwegdienstes sind die Schule, der Elternbeirat, der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte, die Polizei und die örtliche Verkehrswacht zu hören. Die Landesverkehrswacht Bayern e.V. und die örtlichen Verkehrswachten werden die Kommunen bzw. Aufgabenträger unterstützen und, soweit möglich, die erforderlichen Ausrüstungen zu Verfügung stellen.
Schüler können im Schulwegdienst nur eingesetzt werden, wenn sie sich freiwillig zur Verfügung stellen,
mindestens 13 Jahre alt sind, ausnahmsweise 12 Jahre z. B. bei Teilhauptschulen I -, persönlich für den Schulwegdienst geeignet sind und eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Benennung von geeigneten Schülern erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit den Klassenleitern und dem Verkehrslehrer.
Für die freiwillige Mitarbeit als Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter sollen auch geeignete Erwachsene gewonnen werden. Jede Schule sollte eigeninitiativ ebenfalls um die Gewinnung von Schulwegdiensten besorgt zu sein.
Die Personen der Schulwegdienste werden durch die Polizei ausgebildet, eingewiesen, fortgebildet und betreut. Diese Aufgaben übernehmen die Verkehrserzieher der Polizei.
Die Landesverkehrswacht und die örtlichen Verkehrswachten unterstützen dabei die Verkehrserzieher der Polizei, führen jährlich einen Schülerlotsenwettbewerb durch und würdigen die ehrenamtliche Tätigkeit in eigenen Veranstaltungen.
Ausbildung, Einweisung und Fortbildung der Schülerlotsen und der Schulbuslotsen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt, wobei die theoretische und praktische Ausbildung der Schulwegdienste im Regelfall wenigstens 12 Unterrichtsstunden betragen soll. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Die Dauer der Ausbildung ist weiter abhängig
von den Vorkenntnissen sowie der Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit der zu Unterrichtenden.
Grundlage der Ausbildung ist das Ausbildungsprogramm für Schulwegdienste. Jeder ausgebildeten Person wird ein
Schulweg-Pass ausgehändigt, in dem das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, die Ausbildung, der zugeteilte Einsatzort und die Einsatzzeiten enthalten sind.
Die im Schulwegdienst eingesetzten Personen genießen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 SGB VII.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind:
- der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) Ungererstraße 71, 80791 München
- die Landeshauptstadt München, Unfallkasse München (UKM) Abteilung Prävention, Müllerstraße 3,
- 80469 München
- die Bayerische Landesunfallkasse (Bay. LUK), Ungererstraße 71, 80791 München
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zum Ersatz von Schäden, die durch Schülerlotsen und Schulweghelfer verursacht werden, wird den Kommunen empfohlen. Eine Haftung der Gemeinden und der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung und den Schulweghelferdienst ergibt sich aus Art. 34 GG, Art. 97 BV.